Gerade kleine Arbeitgeber sind von krankheitsbedingten Ausfällen der Arbeitnehmer schwer betroffen. Im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erhalten Arbeitgeber finanzielle Sicherheit durch das Umlageverfahren und bleiben somit nicht alleine auf den Kosten sitzen.
Das Umlage 1 Verfahren (U1) regelt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Rehabilitation und entlastet Sie als Betrieb. Zusammen mit den Sozialversicherungsabgaben bzw. den Pauschalbeiträgen für geringfügig Beschäftigte entrichten Arbeitgeber die Beiträge zum Ausgleichsverfahren der Umlage.
Teilnahme am Umlageverfahren
Am Verfahren der U1 nehmen alle Betriebe teil, die nicht mehr als 30 Beschäftigte haben. Für die Ermittlung der Obergrenze von 30 Personen werden neben der reinen Anzahl der Beschäftigten auch die verschiedenen Personengruppen und individuellen Arbeitszeiten berücksichtigt
Beitragshöhe der Umlage
Es lohnt sich einen Blick auf die unterschiedlichen Erstattungssätze der Krankenkassen zu werfen – denn darin gibt es erhebliche Unterschiede, die Einsparpotential bieten.
Einen guten Überblick über die Erstattungssätze und Umlagesätze erhalten Sie hier
Grundsätzlich zählen alle Arbeitnehmer/innen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hierzu zählen auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber/geringfügig Beschäftigte.
Beschäftigte in Teilzeit werden im Umfang ihrer geringeren Arbeitszeit berücksichtigt:
Nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich mit Faktor 0,75*
Nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich mit Faktor 0,50*
Nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich mit Faktor 0,25*
*ausgehend von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Umlage 2 – Mutterschaft
Neben Krankheitsfällen und Rehabilitation ist auch die Schwangerschaft ein wichtiges Thema für Arbeitgeber. Geht es um die finanziellen Aspekte, hilft das Umlage 2 Verfahren.
Über die Umlage 2 erhalten Arbeitgeber alle Aufwendungen, die nach dem Mutterschutzgesetz geleistet werden, erstattet. Das Umlageverfahren 2 ist für alle Betriebe, unabhängig von ihrer Größe, verpflichtend.
Umlage 3 – Insolvenz
Die Umlage 3 (U3), oder auch Insolvenzgeldumlage, ist eine monatliche Pflichtabgabe, durch die der Anspruch auf Ersatz des Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers geregelt wird.
Umlagerechner
Die Mehrkosten berechnen sich aus dem Verhältnis zu der aktuell günstigsten Krankenkasse auf dem Markt der gesetzlichen Krankenkasse (2023: KNAPPSCHAFT). Dabei beträgt der Beitragssatz in der U1 1,1% bei 80%iger Erstattung und der Beitragssatz bei der U2 von 0,24% bei 100%iger Erstattung.
Der Umlagerechner erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, er dient lediglich zur Demonstration der unterschiedlichen Umlage- und Erstattungssätze. Die in die Vergleichsrechnung mit aufgeführte Erstattung wird bei einem Monat immer durch 30 geteilt mal die Anzahl an Krankheitstage und mit der Anzahl der Krankheitstage multipliziert .